Donnerstag, 21. Juni 2018
Pepperl+Fuchs: Neue Optosensoren für erhöhte Arbeitsabstände
Mit der R200 und der R201 erschließt die zukunftsorientierte Produktarchitektur optoelektronischer Sensoren von Pepperl+Fuchs Applikationen mit größeren Arbeitsabständen. Beide Serien bieten - wie bereits die kompakten R100, R101 und R103 - durchgängig alle optoelektronischen Funktionsprinzipien in einer befestigungsspezifischen und jetzt größeren Bauform. Die Usability ist über alle Serien hinweg intuitiv und identisch - und auch die standardisierte IO-Link-Anbindung über aktuelle Smart-Sensor-Profile gewährleistet eine komfortable und sichere Sensorintegration.

Mit den Serien R100, R101 und R103 sowie den neuen R200- und R201-Sensoren reduziert sich für den Anwender nicht nur die Komplexität bei der Sensorwahl - er profitiert darüber hinaus von höchster Flexibilität in jeder Applikation und Montagesituation. Technologisch haben auch die neuen Serien die robuste DuraBeam-Lasertechnologie und die hochpräzise Multi Pixel Technology (MPT) zur Distanzmessung mit an Bord. Die einheitliche Usability über alle Serien und Funktionsprinzipien hinweg sowie IO-Link erleichtern die Parametrierung der Sensoren bei der Inbetriebnahme sowie bei einem Wechsel des Funktionsprinzips oder auf eine andere Serie.

Identische Funktionsprinzipien
Auch die neuen Serien R200 und R201 bilden alle optoelektronischen Funktionsprinzipien ab: Einweglichtschranken, Reflexionslichtschranken mit Polfilter oder zur Transparenterkennung, energetische Reflexions-Lichttaster, Taster mit Hintergrundausblendung und Vordergrundausblendung, messende Lichtschranken mit zwei Schaltpunkten und Distanzsensoren.

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Risiko im Sommer: Flip-Flops
Sommer, die Sonne scheint, es ist warm. Da bevorzugen die meisten Menschen möglichst leichte, luftige Bekleidung. Für viele gehört dazu auch offenes Schuhwerk, etwa in Form von Sandalen, Badelatschen oder den sogenannten Flip-Flops. So bequem diese sein mögen, eignen sie sich auch zum Autofahren? Die Straßenverkehrsordnung (StVO) macht zwar bezüglich der Fußbekleidung keine Vorgaben, somit wären auch High Heels und besagte Flip-Flops grundsätzlich nicht verboten. Doch bei einem Unfall kann es unangenehme Konsequenzen haben, wenn man mit solchen Schuhformen am Steuer saß. Denn dann droht eine Teilschuld, weil man der Sorgfaltspflicht nicht genügte. Ist der Unfall sogar auf das Schuhwerk zurückzuführen, kann die Vollkaskoversicherung Leistungen für den Schaden am eigenen Auto kürzen oder ganz verweigern.

Wegen der fehlenden Vorschriften der StVO zur Fußbekleidung beim Autofahren muss also grundsätzlich niemand, der mit Schläppchen, Hochhackigen oder auch barfuß Auto fährt, bei einer Verkehrskontrolle mit Schwierigkeiten rechnen. Doch schon bei Berufskraftfahrern ändert sich diese Sachlage: Sie müssen festes Schuhwerk tragen. Das bestimmen die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft. Sicherheitsexperten legen aber auch Autofahrern, die nicht gewerbsmäßig am Steuer sitzen, nahe, dabei von allzu leichten Fußbekleidungen abzusehen. Denn diese geben dem Fuß nicht ausreichend Halt, wenn dieser besonders benötigt wird – wie etwa bei einer Vollbremsung. Dann kann man, wenn es darauf ankommt, nicht ausreichend kräftig bremsen. Zudem besteht bei Schlappen oder eben Flip-Flops immer auch die Gefahr, beim Fahren mit den Füßen von einem Pedal abzurutschen. Das kann ebenfalls riskante Situationen heraufbeschwören.

Also keine freie Fahrt mit Latschen, Flip-Flops und Stilettos? Besser nicht! Dafür spricht schon allein die Annahme, dass die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften nicht grundlos eingeführt wurden. Die Vorgabe festen Schuhwerks für Berufsfahrer sollten sich deshalb auch Privatpersonen am Volant zu eigen machen. Zumal ihnen bei einem Unfall nicht nur ein Bußgeld droht, wenn sie mit ungeeignetem Schuhwerk unterwegs waren. Wer deswegen einen Unfall verursacht, muss nicht nur eine Geldbuße befürchten, weil der Fahrer seiner Sorgfaltspflicht nicht nachkam und fahrlässig handelte. Auch bei der Schadensregulierung mit Versicherungen kann es in einem solchen Fall Ärger geben.

Wenn die zum Fahren ungeeigneten Schuhe den Unfallhergang nämlich nachweislich stark beeinflusst oder den Unfall gar herbeigeführt haben, kann es passieren, dass die eigene Vollkaskoversicherung ihre Leistungen kürzt, gegebenenfalls sogar erheblich. Dagegen werden Schäden, die bei einem solchen Unfall bei Dritten entstanden sind, von der Kfz-Haftpflicht uneingeschränkt abgedeckt, und zwar losgelöst davon, welches Schuhwerk der versicherte Autofahrer als Schadensverursacher trug. Aber auch unabhängig von den möglichen finanziellen Folgen, raten die Versicherer allen Kraftfahrern, sich des unnötigen Risikos bewusst zu sein, was ungeeignetes Schuhwerk beim Führen eines Fahrzeugs bedeuten kann. Denn dadurch können anderen Verkehrsteilnehmern erhebliche Verletzungen zugefügt werden, die sich ohne großen Aufwand vermeiden ließen.

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